Ausgabe 30/2004
Gesetzgebung vom 22.07.2004

Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze

  1. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium gehören ab 2004 zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung, wenn diese nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stattfinden (§ 12 Nr. 5 EStG). Die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung können bis zu 4.000 ı jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Ehegatten gilt dieser Betrag für jeden Ehegatten gesondert (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
  2. Rückwirkend zum 1.1.2004 wird der Entlastungsbetrag von 1.308 ı jährlich (= 109 ı monatlich) für Alleinerziehende nach § 24 b EStG auch dann gewährt, wenn der/die Alleinerziehende ein volljähriges Kind hat, das kindergeldberechtigt ist. Bislang wurde der Entlastungsbetrag nur bei minderjährigen Kindern berücksichtigt. Sofern im Haushalt des Alleinerziehenden außer den Kindern noch zwei volljährige Personen gemeldet sind, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass eine die Gewährung des Entlastungsbetrags ausschließende Haushaltsgemeinschaft besteht. Diese Vermutung kann - außer bei eheähnlichen Gemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften - widerlegt werden. Der Entlastungsbetrag steht ab dem Monat des Todes des Ehegatten auch verwitweten Alleinerziehenden zu.