Gesetz
zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze
Aufwendungen des Steuerpflichtigen
für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium gehören
ab 2004 zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung,
wenn diese nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stattfinden
(§ 12 Nr. 5 EStG). Die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung
können bis zu 4.000 ı jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden.
Bei Ehegatten gilt dieser Betrag für jeden Ehegatten gesondert
(§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Rückwirkend zum 1.1.2004 wird der Entlastungsbetrag
von 1.308 ı jährlich (= 109 ı monatlich) für Alleinerziehende
nach § 24 bEStG auch dann gewährt, wenn der/die Alleinerziehende
ein volljähriges Kind hat, das kindergeldberechtigt ist. Bislang
wurde der Entlastungsbetrag nur bei minderjährigen Kindern berücksichtigt.
Sofern im Haushalt des Alleinerziehenden außer den Kindern noch
zwei volljährige Personen gemeldet sind, besteht eine gesetzliche
Vermutung, dass eine die Gewährung des Entlastungsbetrags ausschließende
Haushaltsgemeinschaft besteht. Diese Vermutung kann - außer bei
eheähnlichen Gemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften
- widerlegt werden. Der Entlastungsbetrag steht ab dem Monat des
Todes des Ehegatten auch verwitweten Alleinerziehenden zu.
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