Ausgabe 16/2009
Gesetzgebung vom 16.04.2009

Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale

Durch das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale wird die vorläufige Wiedergewährung der Entfernungspauschale von 0,30 ı ab dem ersten Entfernungskilometer nach dem Urteil des BVerfG vom 09.12.2008 im Interesse der Rechtssicherheit durch eine gesetzliche Regelung ersetzt (vgl. BVerfG v. 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08). Das Gesetz ist im Eilverfahren bereits im März vom Deutschen Bundestag beschlossen worden, der Bundesrat hat am 03.04.2009 zugestimmt.

Damit erübrigen sich auch die bisher an den Einkommensteuerbescheiden angebrachten Vorläufigkeitsvermerke. Neue Bescheide erfolgen hinsichtlich der Entfernungspauschale endgültig. Die bisherigen Festsetzungen werden jedoch nur auf besonderen Antrag für endgültig erklärt.

I. Änderungen, die über das Urteil des BVerfG hinausgehen

Inhaltlich geht das Gesetz über das Urteil des BVerfG sogar hinaus. Das BVerfG hatte den Gesetzgeber lediglich dazu verpflichtet, die Kürzung um die ersten 20 Kilometer wieder rückgängig zu machen.

Der wesentliche materielle Unterschied besteht darin, dass nach der Gesetzeslage 2006

  • Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch abziehbar sind, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen, und