Inhaltlich geht das Gesetz über das Urteil des BVerfG sogar hinaus. Das BVerfG hatte den Gesetzgeber lediglich dazu verpflichtet, die Kürzung um die ersten 20 Kilometer wieder rückgängig zu machen.
Der wesentliche materielle Unterschied besteht darin, dass nach der Gesetzeslage 2006
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