Ausgabe 30/2004
Gesetzgebung vom 22.07.2004

Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

  1. Der leistende Unternehmer ist bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, Fensterputzen) auch an Privatpersonen zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet (§ 14 Abs. 2 UStG). Das gilt selbst dann, wenn die Privatperson nicht gleichzeitig Eigentümer des Grundstücks ist (z.B. Fensterputzen in einer Mietwohnung). Bei Verstoß gegen die Rechnungsausstellungspflicht kann gegen den Unternehmer ein Bußgeld von bis zu 5.000 ı erhoben werden (§ 26 a UStG). Die Privatperson muss die Rechnung oder den Zahlungsbeleg zwei Jahre aufbewahren (§ 14 b Abs. 1 letzter Satz UStG). Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung kann gegen die Privatperson ein Bußgeld von bis zu 500 ı erhoben werden. Die vorstehenden Regelungen treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.