Gesetz
zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender
Steuerhinterziehung
Der leistende Unternehmer
ist bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang
mit einem Grundstück (z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten
in und an Gebäuden, Fensterputzen) auch an Privatpersonen zur Ausstellung
einer Rechnung verpflichtet (§ 14 Abs. 2UStG). Das gilt selbst
dann, wenn die Privatperson nicht gleichzeitig Eigentümer des Grundstücks
ist (z.B. Fensterputzen in einer Mietwohnung). Bei Verstoß gegen
die Rechnungsausstellungspflicht kann gegen den Unternehmer ein
Bußgeld von bis zu 5.000 ı erhoben werden (§ 26 aUStG). Die
Privatperson muss die Rechnung oder den Zahlungsbeleg zwei Jahre
aufbewahren (§ 14 b Abs. 1 letzter Satz UStG). Bei Verstoß gegen
diese Verpflichtung kann gegen die Privatperson ein Bußgeld von
bis zu 500 ı erhoben werden. Die vorstehenden Regelungen treten
am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Kraft.
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