Auch bei Einsprüchen gegen Sammelbescheide erfolgt die Auslegung eines Einspruchs anhand der erklärten Zielrichtung des Rechtsbehelfs. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige den Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen. Die Auslegung kann hingegen nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte finden lassen.
Die Klägerin hatte einen landwirtschaftlichen Betrieb geerbt. Im AdV-Verfahren wurde festgestellt, dass dieser nicht im Ganzen verpachtet wurde. Daher hob das Finanzamt die früheren Feststellungen auf und erließ eine neue gesonderte Feststellung für den gesamten Betrieb inkl. Hofstelle. In den Anlagen zur Feststellung war auch eine eigene Bedarfswertfeststellung für den Wohnteil enthalten. Die Klägerin macht nun geltend, dass das Finanzamt die erste Bedarfswertfeststellung für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht hätte ändern dürfen.
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