Über das
§ 3 Nr. 34 EStG ist bei Leistungen des Arbeitgebers anzuwenden, die der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Durch die neue Steuerfreiheit soll die Bereitschaft des Arbeitgebers erhöht werden, seiner Belegschaft entsprechende Dienstleistungen anzubieten oder Barzuschüsse zur Durchführung solcher Maßnahmen zuzuwenden. Hierunter fallen insbesondere Leistungen, die im Leitfaden Prävention “Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen“ aufgeführt sind. Das sind z.B.:
Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands (Primärprävention):
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