Ausgabe 9/2013
Thema der Woche vom 28.02.2013

Gesundheitsförderung mit Hilfe des Fiskus

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern Maßnahmen für die Gesundheitsförderung zukommen lassen. Pro Arbeitnehmer und Jahr können bis zu 500 ı steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Diese Vergünstigung nach § 3 Nr. 34 EStG wurde im Zuge des JStG 2009 eingeführt und war erstmals für Leistungen im Kalenderjahr 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 4c EStG). Die Vergünstigung gilt sowohl für innerbetriebliche Maßnahmen als auch für Barzuschüsse, die Arbeitnehmer erhalten, wenn sie das Rauchen aufgeben oder nach Feierabend ein Bewegungstraining besuchen.

Mit der Einführung der Steuerfreiheit wurde oft die vorherige Prüfung entbehrlich, ob eine Maßnahme berufsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Arbeitnehmer vorbeugt und die Maßnahme im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, mit der Folge, dass insoweit kein Arbeitslohn vorliegt. Ansonsten kam es bei einer zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer zu einer Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse (Einzelheiten siehe z.B. BFH, Urt. v 11.03.2010 - VI R 7/08, BStBl II 2010, 763 bei Gesundheitskuren oder FG Bremen, Urt. 23.03.2011 - 1 K 150/09 (6), rkr. zu Firmenfitnessvertrag für die Arbeitnehmer).