Der Arbeitgeber kann seinen
Mitarbeitern Maßnahmen für die Gesundheitsförderung zukommen
lassen. Pro Arbeitnehmer und Jahr können bis zu 500 ı steuer-
und sozialabgabenfrei bleiben. Diese Vergünstigung nach § 3 Nr.
34 EStG wurde im Zuge des
Mit der Einführung der Steuerfreiheit wurde oft
die vorherige Prüfung entbehrlich, ob eine Maßnahme berufsbedingten
Gesundheitsbeeinträchtigungen der Arbeitnehmer vorbeugt und die
Maßnahme im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des
Arbeitgebers erfolgt, mit der Folge, dass insoweit kein Arbeitslohn
vorliegt. Ansonsten kam es bei einer zu beurteilenden Sachzuwendung
an Arbeitnehmer zu einer Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung
im betrieblichen Eigeninteresse (Einzelheiten siehe z.B. BFH, Urt.
v 11.03.2010 - VI R 7/08, BStBl II 2010,
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