Bei der Gewährung einer Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen (sog. Flughafenlounges) handelt es sich in der Regel um eine sonstige Leistung, die in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück steht. In diesem Fall handelt es sich um eine sonstige Leistung i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG. Die betreffende Leistung wird somit dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Sollte die Leistung im Inland steuerbar sein, findet die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Gewährung der Zugangsberechtigung keine Anwendung, da diese Leistung nicht unmittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dient.
Erwirbt der Passagier die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen zusammen mit der Flugbeförderung, kann der Warteraum nur im Zusammenhang mit dem Flug genutzt werden. In diesen Fällen stellt die Zugangsberechtigung zur Flughafenlounge in Flughäfen eine unselbständige Nebenleistung zur Flugbeförderung dar, so dass sich der Leistungsort nach § 3b UStG bestimmt und in Fällen der grenzüberschreitenden Beförderung auch die Gewährung der Zugangsberechtigung als unselbständige Nebenleistung von der niedrigeren Festsetzung oder dem Erlass der Umsatzsteuer gem. § 26 Abs. 3 UStG erfasst wird.
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