FG Sachsen, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 239/11
BFH, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen IV R 55/11
DRsp Nr. 2017/6162
Gewerbesteuerliche Behandlung der Aufwendungen für Know-how sowie des auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfallenden Teils eines einheitlichen Franchise-Entgelts
1. Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.2. Der Hinzurechnung nach § 8 Abs. 1 Buchst. f GewStG unterliegt aber der Teil eines einheitlichen Franchiseentgelts, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfällt. Der betreffende Teil ist ggf. durch Schätzung zu bestimmen.