Der BFH hat in einem aktuellen Urteil zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Überlassungsentgelten für Messestände an sog. Durchführungsgesellschaften entschieden. In diesem Zusammenhang weist der BFH auf Konstellationen hin, die es ermöglichen können, auf die Hinzurechnung der Überlassungsentgelte bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu verzichten.
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