Ausgabe 2/2017
Thema der Woche vom 10.01.2017
BFH, Urt. v. 25.10.2016 - I R 57/15

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Messeständen

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Überlassungsentgelten für Messestände an sog. Durchführungsgesellschaften entschieden. In diesem Zusammenhang weist der BFH auf Konstellationen hin, die es ermöglichen können, auf die Hinzurechnung der Überlassungsentgelte bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu verzichten.

BFH, Urt. v. 25.10.2016 - I R 57/15

Rechtlicher Rahmen

  • Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Viertel von 13/20 aufwandswirksam verbuchten Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wieder hinzuzurechnen.
  • Hierbei spielt es keine Rolle, wo sich die entsprechenden Grundstücke oder die Vermieter befinden. Auch im Ausland belegene Grundstücke fallen unter die Hinzurechnungsregelung.

Der Sachverhalt