Finetrading ist ein verbreitetes bankenunabhängiges alternatives Finanzierungsinstrument. Es dient regelmäßig der Finanzierung von Umlaufvermögen. Dabei agiert der "Finetrader" als Zwischenhändler zwischen dem "Lieferanten" und dem "Käufer" der Waren und finanziert die Warenlieferung für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum von weniger als einem Jahr für den "Käufer" vor. Grundlage ist ein zwischen dem "Finetrader" und dem "Käufer" geschlossener Rahmenvertrag, in dem u.a. ein bestimmtes Finetrading-Limit (Höchstbetrag, bis zu dem der "Finetrader" in Vorleistung tritt), die vom "Käufer" an den "Finetrader" zu leistenden Finetrading-Gebühren sowie die Zahlungsfristen festgelegt werden. Gewerbesteuerlich stellt sich in Zusammenhang mit diesem Finanzierungsinstrument die Frage, ob und inwieweit verschiedene im Rahmen des Finetrading erhobene Gebühren der Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG unterliegen. Hierzu gilt nach Auffassung der Verwaltung zusammengefasst Folgendes:
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