Gewerbesteuerlicher
Verlustvortrag bei einer atypisch stillen Gesellschaft
Bringt
eine Personengesellschaft ihren Gewerbebetrieb in eine andere Personengesellschaft
ein, können vortragsfähige Gewerbeverluste bei fortbestehender
Unternehmensidentität mit dem Teil des Gewerbeertrags der Untergesellschaft
verrechnet werden, der auf die Obergesellschaft entfällt. Mit dem
auf andere Gesellschafter der Untergesellschaft entfallenden Teil
des Gewerbeertrags können Verluste aus der Zeit vor der Einbringung auch
dann nicht verrechnet werden, wenn ein Gesellschafter der Obergesellschaft
zugleich Gesellschafter der Untergesellschaft ist.
Beteiligt sich ein Kommanditist
später auch als atypisch stiller Gesellschafter an der KG, ist
dies ertragsteuerlich als Einbringung des Betriebs der KG in die
atypisch stille Gesellschaft mit der Folge zu werten, dass eine
doppelstöckige Mitunternehmerschaft entsteht.