Die Klägerin, eine GmbH, vertreibt und vermarktet die Obst- und Gemüseprodukte einer von Landwirten gebildeten Erzeugerorganisation. Die Produkte werden vornehmlich vom Einzelhandel, aber auch von Cateringfirmen, Industrie- oder Exportunternehmen abgenommen. Die Klägerin nutzte in den Jahren 2008 bis 2011 für die Lieferung von Obst und Gemüse insbesondere von den Erzeugern zum Einzelhandel Gemüsekisten (sog. Mehrwegsteigen), die von den Firmen G, H und L zur Verfügung gestellt wurden.
Streitig war, ob die dafür gezahlten Entgelte als Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen waren. Im Streitfall war zwischen den verschiedenen Vertragsverhältnissen zu unterscheiden:
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