Ausgabe 3/2023
Sonstiges Aktuell vom 18.01.2023
BFH, Urt. v. 01.06.2022 - III R 56/20

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse im Handel

  1. Eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse scheidet aus, wenn das Vertragsverhältnis neben der Gebrauchsüberlassung auch umfangreiche Werk-, Dienstleistungs- und Transportvertragselemente enthält und das Mietvertragselement dem gesamtvertraglichen Leistungsbündel nicht das Gepräge gibt.
  2. Gibt ein Handelsunternehmen seinem mit ihm in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung stehenden Lieferanten vor, dass dieser die Ware in einem bestimmten Steigentyp zu liefern hat, führt eine wiederholte Anmietung dieses Steigentyps bei unterstelltem Eigentum zur Annahme von Anlagevermögen.
BFH, Urt. v. 01.06.2022 - III R 56/20

Die Klägerin, eine GmbH, vertreibt und vermarktet die Obst- und Gemüseprodukte einer von Landwirten gebildeten Erzeugerorganisation. Die Produkte werden vornehmlich vom Einzelhandel, aber auch von Cateringfirmen, Industrie- oder Exportunternehmen abgenommen. Die Klägerin nutzte in den Jahren 2008 bis 2011 für die Lieferung von Obst und Gemüse insbesondere von den Erzeugern zum Einzelhandel Gemüsekisten (sog. Mehrwegsteigen), die von den Firmen G, H und L zur Verfügung gestellt wurden.

Streitig war, ob die dafür gezahlten Entgelte als Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen waren. Im Streitfall war zwischen den verschiedenen Vertragsverhältnissen zu unterscheiden: