In den Streitjahren schloss die Klägerin als Leasingnehmerin Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit verschiedenen Unternehmen ab. Wie vertraglich vereinbart, übernahm die Klägerin in den Streitjahren anfallende Wartungsgebühren.
Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass die oben benannten und bezifferten Wartungsgebühren Teil der Leasingraten seien. Diese seien gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG mit einem Fünftel in die Summe einzuberechnen, die zu einem Viertel dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen sei.
Der gegen die entsprechend geänderten Bescheide gerichtete Einspruch und die nachfolgende Klage hatten keinen Erfolg. Auch der BFH hat nun im Revisionsverfahren die Hinzurechnung bestätigt.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|