Zur Gewerbesteuerzerlegung bei Windkraftanlagen innerhalb der Zwölf-Seemeilen-Zone. Die Gewerbesteuerhebeberechtigung betreffend Betriebsstätten in den niedersächsischen Küstengewässern bestimmt sich nach § 4 Abs. 2 GewStG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten; diese Vorschriften verstoßen nicht gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 6 GG.
Die Klägerin ist eine kommunale Gebietskörperschaft im Landesgebiet von N. In der Küstenregion von N, die nicht an das Gebiet der Klägerin angrenzt, betreibt X innerhalb der Zwölf-Seemeilen-Zone einen Windpark. Für den Windpark erließ das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Darin sah es die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerzerlegung nach § 29 GewStG als gegeben an und erließ einen Zerlegungsbescheid. Darin wurde berücksichtigt, dass X keine Arbeitslöhne gezahlt hat. Für den Sitz der Klägerin berücksichtigte das Finanzamt fiktiven Mitunternehmerlohn. Der Zerlegungsanteil, der auf Arbeitslöhne entfiel, wurde der Klägerin in voller Höhe zugerechnet.
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