Die Verwaltung hat zur ertragsteuerlichen Behandlung einer "GmbH & Co. GbR" wie folgt Stellung genommen:
Keine gewerbliche Prägung i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei individualvertraglich vereinbartem Haftungsausschluss
Bei einer GbR liegt keine gewerbliche Prägung i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vor, wenn lediglich die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin ist und die Haftung der übrigen Gesellschafter durch individualvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen ist (sog. "GmbH & Co. GbR"). Bei der Auslegung der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist der abstrakte gesellschaftsrechtliche Typus entscheidend, weil das Tatbestandsmerkmal "persönlich haftender Gesellschafter" i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG typisierend an die gesellschaftsrechtliche Stellung des Gesellschafters anknüpft. Nach dem gesetzlichen Leitbild kann bei einer GbR die persönliche Haftung der Gesellschafter gesellschaftsrechtlich aber nicht generell ausgeschlossen werden. An der bisherigen Verwaltungsauffassung, dass bei einer GbR die gewerbliche Prägung durch einen individualvertraglich vereinbarten Haftungsausschluss herbeigeführt werden kann, wird nicht mehr festgehalten.
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