Eine geplante künftige gewerbliche Nutzung einer Ritterburg ist als Liebhaberei einzustufen, wenn die Gewinnprognose negativ ist (nahezu sicher kein Totalgewinn) und die Burg als Wohnsitz für die Familie weiterhin bestehen bleiben soll.
Der Kläger ist seit 2004 Eigentümer der Burg A. Im Januar 2008 erstellte ein Architekt einen Plan zu einem Anbau eines Gästehauses. Eine Fertigstellung der Sanierung wurde jedoch aufgrund Schadstoffbelastung nicht vollendet. In den Jahren 2010 bis 2013 machten die Kläger die Vorsteuer aus Sanierungskosten geltend. Bei einer Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2013 gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei der gewerblichen Vermietung der Burg von Anfang an um Liebhaberei handelte. Daraufhin wurden die Einkommensteuerbescheide 2008 bis einschließlich 2014 dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus der Burg nicht mehr berücksichtigt wurden. Auch die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2013 wurden dahingehend geändert, dass die Vorsteuer für die Sanierung der Burg nicht mehr berücksichtigt wurde.
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