Für die ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gewinns aus einer Restschuldbefreiung hat die Verwaltung folgende sachliche Unbilligkeitsregelung von aus dem rückwirkenden Ansatz des Ertrags aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuerforderungen bei Betriebsaufgabe nach Insolvenzeröffnung getroffen:
Abweichend von den Aussagen im BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (BStBl I 2010,
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