Bei der Prüfung der Gewinngrenze i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (Bildung eines Investitionsabzugsbetrags) ist vom steuerlichen Betriebsergebnis (IAB) nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 EStG auszugehen. Außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen, insbesondere nicht abziehbare Betriebsausgaben und teilsteuerbefreite Gewinne nach § 3 Nr. 40 EStG, bleiben außer Ansatz.
Kurzfassung
Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2020 ein Einzelunternehmen, mit dem sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Der Gewinn, ermittelt durch Bilanzierung, lag bei rund 199.309 €. Hiervon rechnete die Klägerin nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreie Einnahmen, einen IAB in Höhe von 120.000 € ab sowie nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG und die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG hinzu.
Das Finanzamt folgte der Auffassung der Klägerin nicht. Bevor es zum Abzug eines IAB komme, müssten die übrigen Hinzu- und Abrechnungen vorgenommen werden. Erst dann könne festgestellt werden, ob alle Voraussetzungen des § 7g EStG vorliegen. Im Streitjahr sei die 200.000-€-Grenze des § 7g EStG um rund 10.000 € überschritten worden. Damit lägen die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines IAB nicht vor. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
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