FG Münster, Urt. v. 16.02.2022 - 13 K 3811/19 E, vorl. n. rkr.
Gewinnerzielungsabsicht bei einer Reithalle
An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen ausübt. Eine Gewinnerzielungsabsicht kann insbesondere fehlen, wenn sich die negativen Betriebsergebnisse über einen Zeitraum von zwölf Veranlagungszeiträumen verstetigt haben und deshalb der Schluss naheliegt, dass der Betrieb auf Dauer keine Gewinne erzielt.
Wenn in der Totalgewinnprognose die Angaben zur Höhe der Einnahmen, der Betriebsausgaben und der Gesamtgewinnprognose zueinander in Widerspruch stehen und Abzugspositionen nicht oder zu niedrig berücksichtigt worden sind, ist diese unzureichend.
FG Münster, Urt. v. 16.02.2022 - 13 K 3811/19 E, vorl. n. rkr.
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