Im Juni hat das BMF ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke veröffentlicht (hierzu siehe auch Thema der Woche, STX 2021, 354). Die ursprüngliche Verwaltungsanweisung vom 02.06.2021 wurde nun durch ein ausführliches BMF-Schreiben ersetzt.
Das BMF hatte bereits im Sommer für den Steuerpflichtigen im Rahmen einer Vereinfachungsregelung ein Wahlrecht geschaffen und nunmehr konkretisiert, bis zu welcher Größenklasse Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) auf Antrag keiner ertragsteuerlichen Würdigung mehr unterliegen müssen.
Regelmäßig wird die Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage auf 20 Jahre (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Anlage) angesetzt. Dies hat zur Folge, dass die zu erwartetenden Gewinne bzw. Verluste im Rahmen der Totalgewinnprognose für den gesamten Zeitraum von 20 Jahren gegenübergestellt werden müssen.
Der Vorteil der Vereinfachungsregelung ist, dass die eigene Nutzung auf Antrag dem Bereich der Liebhaberei zugeordnet wird und keine - erfahrungsgemäß streitpotentialbehaftete - Totalgewinn- bzw. Überschussprognose für die eigene Nutzung einer auf dem Wohnhaus befindlichen Photovoltaikanlage aufgestellt werden muss.
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