Erpressungsgelder sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für die Erpressung gesetzt hat. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige sich strafbar oder sonst sozialwidrig verhalten hat.
Kurzfassung
Dem Urteil lag ein ungewöhnlicher Fall zugrunde: Die Kläger (ein Ehepaar) hatten im Rahmen eines Auslandsurlaubs einen Teppich gekauft, ohne eine Erklärung beim Zoll abzugeben. Nach Jahren waren sie von der ausländischen Lieferfirma erpresst worden, weil sie die Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen hatten. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die aus der Erpressung resultierenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG geltend.
Auf Antrag ist eine Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG grundsätzlich möglich, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
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