Ausgabe 15/2012
Thema der Woche vom 12.04.2012

Gilt das Halb- bzw. Teilabzugsverbot bei der Betriebsaufspaltung?

Nach einem Urteil des FG Münster vom 11.01.2012 - 10 K 4592/08 E kann das Besitzunternehmen die mit dem vermieteten Betriebsvermögen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur zu 50 % als Betriebsausgaben abziehen, wenn es infolge einer wirtschaftlichen Krise der Betriebsgesellschaft gegenüber dieser vorübergehend auf vereinbarte Pachtzahlungen verzichtet.

Grundsätze der Betriebsaufspaltung

In seinem Beschluss vom 08.11.1971 - GrS 2/71 (BStBl II 1972, 63) hatte der Große Senat des BFH vorgegeben, dass es im Fall der echten oder unechten Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung ist, dass an beiden Unternehmen die gleichen Beteiligungen derselben Personen bestehen. Es genügt, dass die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen. Ob diese an strenge Anforderungen gebundene Voraussetzung erfüllt ist, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu entscheiden.

Bei der Betriebsaufspaltung handelt es sich i.d.R. um die Aufteilung einer bisher einheitlichen Firma in zwei selbständige Unternehmen. Durch die Aufspaltung ergeben sich eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft.