Nach einem Urteil des FG Münster vom 11.01.2012 - 10 K 4592/08 E kann das Besitzunternehmen die mit dem vermieteten Betriebsvermögen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur zu 50 % als Betriebsausgaben abziehen, wenn es infolge einer wirtschaftlichen Krise der Betriebsgesellschaft gegenüber dieser vorübergehend auf vereinbarte Pachtzahlungen verzichtet.
In seinem Beschluss vom 08.11.1971 -
Bei der Betriebsaufspaltung handelt es sich i.d.R. um die Aufteilung einer bisher einheitlichen Firma in zwei selbständige Unternehmen. Durch die Aufspaltung ergeben sich eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft.
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