GmbH-Geschäftsanteile
als notwendiges Betriebsvermögen
Für
die Zuordnung eines GmbH-Geschäftsanteils zum notwendigen Betriebsvermögen
genügt es nicht, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft lediglich
Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise
auch mit anderen Unternehmen bestehen. Die Beteiligung muss die
gewerbliche Betätigung vielmehr entscheidend fördern, etwa, indem
sie den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen gewährleistet,
weil die Beteiligungsgesellschaft ein wesentlicher Kunde des Steuerpflichtigen
ist.
Die sog. Änderungssperre
des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO betrifft nur Änderungen eines Steuerbescheids
gem. § 173 Abs. 1AO und nicht aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung und
außerdem nur die Bescheide über die Steuerarten und Besteuerungszeiträume,
die von der Prüfungsanordnung umfasst waren.