Ausgabe 44/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 30.10.2014
FG Hamburg, Urt. v. 21.07.2014 - 6 K 273/13

GmbH-Geschäftsanteile als notwendiges Betriebsvermögen

  1. Für die Zuordnung eines GmbH-Geschäftsanteils zum notwendigen Betriebsvermögen genügt es nicht, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft lediglich Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Die Beteiligung muss die gewerbliche Betätigung vielmehr entscheidend fördern, etwa, indem sie den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen gewährleistet, weil die Beteiligungsgesellschaft ein wesentlicher Kunde des Steuerpflichtigen ist.
  2. Die sog. Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO betrifft nur Änderungen eines Steuerbescheids gem. § 173 Abs. 1 AO und nicht aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung und außerdem nur die Bescheide über die Steuerarten und Besteuerungszeiträume, die von der Prüfungsanordnung umfasst waren.
FG Hamburg, Urt. v. 21.07.2014 - 6 K 273/13

Kurzfassung