Ausgabe 18/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 01.05.2014
FG Köln, Urt. v. 22.01.2014 - 4 K 2001/13, Rev. zugelassen

Grenzpendler: Zusammenveranlagung ist trotz hoher Kapitalerträge möglich

  1. Die Zusammenveranlagung eines Steuerpflichtigen mit seinem Ehegatten setzt - neben der ggf. nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG fingierten unbeschränkten Steuerpflicht des Ehegatten - voraus, dass der Steuerpflichtige selbst unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
  2. Hat ein Steuerpflichtiger weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und liegt auch kein Fall des § 1 Abs. 2 EStG vor, kommt eine unbeschränkte Steuerpflicht allenfalls nach § 1 Abs. 3 EStG in Betracht.
  3. Kapitalerträge, für die nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 DBA Belgien der Wohnsitzstaat Belgien das Besteuerungsrecht hat und Deutschland lediglich ein beschränktes (Quellen-)Besteuerungsrecht zusteht, gelten nach § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.
  4. Die Nichteinbeziehung von Kapitalerträgen i.S.d. § 2b Abs. 5 EStG ist dahingehend zu verstehen, dass Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 oder § 43 Abs. 5 EStG vorliegen.
  5. Kapitalerträge nach § 43 Abs. 5 EStG sind solche i.S.d. § 20 EStG, die dem Kapitalertragsteuereinbehalt unterliegen und für die dieser Einbehalt abgeltende Wirkung hat.
  6. Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG sind solche, die dem dort genannten Besteuerungsregime in Höhe von grundsätzlich 25 % unterliegen.
  7. Gegen dieses Verständnis des § 2 Abs. 5b EStG bestehen keine europarechtlichen Bedenken.
FG Köln, Urt. v. 22.01.2014 - ,