FG Köln, Urt. v. 22.01.2014 - 4
K 2001/13, Rev.
zugelassen
Grenzpendler:
Zusammenveranlagung ist trotz hoher Kapitalerträge möglich
Die
Zusammenveranlagung eines Steuerpflichtigen mit seinem Ehegatten
setzt - neben der ggf. nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG fingierten unbeschränkten
Steuerpflicht des Ehegatten - voraus, dass der Steuerpflichtige
selbst unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Hat ein Steuerpflichtiger
weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und liegt
auch kein Fall des § 1 Abs. 2EStG vor, kommt eine unbeschränkte
Steuerpflicht allenfalls nach § 1 Abs. 3EStG in Betracht.
Kapitalerträge, für
die nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1DBA Belgien der Wohnsitzstaat
Belgien das Besteuerungsrecht hat und Deutschland lediglich ein
beschränktes (Quellen-)Besteuerungsrecht zusteht, gelten nach §
1 Abs. 3 Satz 3 EStG als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.
Die Nichteinbeziehung
von Kapitalerträgen i.S.d. § 2b Abs. 5EStG ist dahingehend zu
verstehen, dass Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 oder § 43
Abs. 5EStG vorliegen.
Kapitalerträge nach §
43 Abs. 5EStG sind solche i.S.d. § 20EStG, die dem Kapitalertragsteuereinbehalt unterliegen
und für die dieser Einbehalt abgeltende Wirkung hat.
Kapitalerträge nach §
32d Abs. 1EStG sind solche, die dem dort genannten Besteuerungsregime
in Höhe von grundsätzlich 25 % unterliegen.
Gegen dieses Verständnis
des § 2 Abs. 5bEStG bestehen keine europarechtlichen Bedenken.
FG Köln, Urt. v. 22.01.2014 - ,
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