Durch das „Gesetz zum Dritten Zusatzprotokoll vom 4.6.2004 zum Abkommen vom 16. 6.1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete“ werden insbesondere Regelungen zur Gewerbesteuererhebung bei sog. förmlich festgelegten grenzüberschreitenden Gewerbegebieten getroffen.
Durch die Änderung des § 2 Abs. 7 GewStG wird der Inlandsbegriff auf bestimmte Teile eines ausländischen Staates, die in einem grenzüberschreitenden Gewerbebetrieb liegen, ausgedehnt. Die Änderung des § 4 GewStG zieht hieraus die Folge, indem der ausländische Teil des grenzüberschreitenden Gewerbebetriebs der inländischen Gemeinde zugeschlagen wird, deren Gemeindegebiet in dem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet liegt.
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