Grenzgänger müssen von
den finanziellen Vorteilen der Riester-Rente profitieren und die
Zulage darf nicht wegen eines Umzugs ins Ausland zurückgefordert
werden. Die bislang anderslautenden Regeln der §§ 79 bis 99 EStG verstoßen
gegen die freie Wahl des Wohnsitzes innerhalb der EU, stellen eine
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar und sind damit
gemeinschaftsrechtswidrig (EuGH, Urt. v. 10.09.2009 -
Entgegen der Auffassung Deutschlands stellt die Zulage eine soziale und keine steuerliche Vergünstigung dar. Daher ist Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zu beachten, wonach ein Arbeitnehmer aus der EU in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund seiner Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht anders gestellt werden darf als dort wohnende Arbeitnehmer. Beide genießen daher die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen.
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