Der Begriff des Verschuldens i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen ist nicht anders auszulegen als bei schriftlich gefertigten. Beantwortet ein Steuerpflichtiger eine im elektronischen Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf bestimmte Vorgänge bezogene Frage nicht, kann er sich nicht auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum berufen.
Kurzfassung
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