Ausgabe 13/2012
Thema der Woche vom 29.03.2012

Grobes Verschulden bei Fehlern in der Steuererklärung

Fällt erst nach Erstellung der Steuererklärung auf, dass Abzugspositionen wie Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen irrtümlich nicht angesetzt worden sind, lässt sich der Fehler oder Irrtum meist problemlos über einen fristgemäßen Einspruch korrigieren. Der entsprechend geänderte Steuerbescheid führt dann zu einer geringeren Steuer oder Bemessungsgrundlage. Ist jedoch bereits Bestandskraft eingetreten, ist eine Berichtigung im Regelfall nur noch im Rahmen der Korrekturmöglichkeiten der AO möglich, meist wegen neuer Tatsachen.

Bisher ging es dabei in erster Linie um die Frage, ob die selbst bzw. durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellten Formulare auf Papier grob fahrlässig nur lückenhaft waren und damit eine Änderung nach § 173 AO entfiel oder ob es sich lediglich um einen endschuldbaren Irrtum handelte. Der BFH hat jüngst in zwei NV-Urteilen vom 09.11.2011 - X R 53/09 und VIII R 18/08 wichtige Abgrenzungskriterien zum groben Verschulden aufgestellt. In den zugrundeliegenden Sachverhalten waren zum einen die Fragen oder Erläuterungen in den Vordrucken unvollständig, zum anderen ging es um die Zurechnung des Verschuldens eines Steuerberaters bei Anfertigung der Steuererklärung und der Erklärungspflicht trotz ungewisser Tatsachen.