Ein grobes Verschulden hinsichtlich einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache ist anzunehmen, wenn der steuerlich beratene Steuerpflichtige oder dessen steuerlicher Berater es versäumen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt der Finanzbehörde noch im Rahmen eines fristgerechten Einspruchs zu unterbreiten.
Kurzfassung
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