Der Große Senat hat den sog. Sanierungserlass des BMF verworfen. Nach der Streichung des § 3 Nr. 66 EStG sind Sanierungsgewinne grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Eine Billigkeit kam nur in Einzelfällen nach §§ 163, 227 AO in Betracht. In dem BMF-Schreiben vom 27.03.2003 (
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