Ausgabe 8/2020
Thema der Woche vom 19.02.2020
BFH, Urt. v. 21.08.2019 - II R 15/19 (weitere: II R 16/19, II R 19/19, II R 20/19, II R 21/19) und v. 22.08.2019 - II R 17/19 und II R 18/19

Grunderwerbsteuer - Umstrukturierungen im Konzern

Entwicklungen bei der Grunderwerbsteuer

Grundsätzlich beträgt der Steuersatz nach § 11 Abs. 1 GrEStG bei steuerpflichtigen Grundstücksübertragungsfällen 3,5 %. Nach dem den Ländern seit dem Jahr 2006 die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Steuersatz selbst festzulegen, liegen die Steuersätze je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 %. Der Grunderwerbsteuer unterliegen dabei sowohl Übertragungen von unbebauten wie auch bebauten Grundstücken. Zwar schulden nach § 13 Nr. 1 GrEStG der bisherige Eigentümer und der Erwerber gemeinsam die Steuerschuld. Allerdings wird der Käufer in der Regel zur Zahlung der Grunderwerbsteuer im Kaufvertrag verpflichtet.

Der Grunderwerbsteuer unterliegen dabei die in § 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG aufgeführten Erwerbsvorgänge. Dies betrifft sowohl den unmittelbaren wie auch den mittelbaren Wechsel von inländischen Grundstücken zwischen verschiedenen Rechtsträgern. Im Rahmen der mittelbaren Übertragungen werden somit auch solche Rechtsträgerwechsel erfasst, die durch die Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft stattfinden.