Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig ist (BFH, Beschl. v. 02.03.2011 - II R 23/10 und II R 64/08, NV).
Mit einem am selben Tag veröffentlichten Beschluss kann nach Ansicht des BFH trotz seiner Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Denn es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das BVerfG die Regelung rückwirkend für nichtig erklären wird (BFH, Beschl., v. 05.04.2011 - II B 153/10). Diese Annahme basiert darauf, dass das BVerfG - etwa bei eingetragenen Lebenspartnerschaften, der Bewertung im ErbStG a.F. oder beim Sonderausgabenabzug von Krankenkassenbeiträgen - dem Gesetzgeber i.d.R. eine zeitliche Frist zur Neuregelung einräumt, um eine geordnete Haushaltsführung zu gewährleisten.
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