Ausgabe 33/2022
Sonstiges Aktuell vom 17.08.2022
BFH, Urt. v. 23.02.2022 - II R 45/19

Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumbepflanzung

  1. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks i.S.d. bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
  2. Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem Grundstück zu entfernen. Das gilt auch für sog. Weihnachtsbaumkulturen.
BFH, Urt. v. 23.02.2022 - II R 45/19

Wer ein Grundstück mit aufstehender Weihnachtsbaumkultur erwirbt, hat nach der Entscheidung des BFH für den Teil des Kaufpreises, der auf die Bäume entfällt, keine Grunderwerbsteuer zu entrichten.

Im Streitfall hatte der Kläger Grundbesitz mit angepflanzten Weihnachtsbäumen erworben, die zu gegebener Zeit gefällt werden sollten. Die Gegenleistung für den Aufwuchs war im Vertrag gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt setzte für den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer fest. Die Klage hatte Erfolg. Das FG hielt die Bäume für sog. Scheinbestandteile und bezog den entsprechenden Kaufpreisanteil nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ein.