Wird im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags die Verpflichtung des Verkäufers, eine Sache frei von Rechtsmängeln zu übergeben, abbedungen, belässt der Grundstückskäufer also die Nutzungen dem Verkäufer oder einem Dritten über die Übergabe der Sache hinaus, liegt darin ein geldwerter Vorteil, den der Käufer für den Erwerb der Sache hingibt. Dies rechtfertigt die Einbeziehung der dem Verkäufer bzw. einem Dritten vorbehaltenen Nutzungen in die Gegenleistung nach § 9 GrEStG. Für die Bestimmung der Gegenleistung ist maßgebend, zu welchen Leistungen sich die Vertragsschließenden tatsächlich verpflichtet haben.
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