Ausgabe 5/2014
Sonstiges Aktuell vom 30.01.2014
BFH, Urt. v. 25.09.2013 - II R 2/12

Grunderwerbsteuer für Einbringung eines Grundstücks in eine KG bei anschließender Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft

  1. Bringen die Gesellschafter einer KG ein ihnen gehörendes Grundstück in die KG ein und wird die KG anschließend in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, sind die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer für die Grundstückseinbringung nicht erfüllt.
  2. Bei der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft darf auch dann nicht anstelle des Grundbesitzwerts der Buchwert angesetzt werden, wenn die Gesellschaft und das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt dies vereinbaren.
BFH, Urt. v. 25.09.2013 - II R 2/12

Kurzfassung

Geht ein inländisches Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand über, wird die Steuer nach § 5 Abs. 1 GrEStG nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. Die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 GrEStG kann allerdings nur gewährt werden, soweit die an der Gesamthand beteiligte Person die übrigen Voraussetzungen des § 5 GrEStG erfüllt, insbesondere die in § 5 Abs. 3 GrEStG bestimmte Frist von fünf Jahren einhält.