Kurzfassung
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG (KG 1), war im Jahr 2005 Eigentümerin mehrerer Grundstücke. An ihrem Vermögen war im Innenverhältnis allein ihre einzige Kommanditistin, die GmbH 1 beteiligt. Das Stammkapital ihrer Komplementär-GmbH (GmbH 2) wurde ebenfalls von der GmbH 1 gehalten. Alleiniger Gesellschafter der GmbH 1 war A. Diese Beteiligungsverhältnisse bestanden bereits seit dem Jahr 1998.
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