Eine mittelbare Veränderung
des Gesellschafterbestands i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG findet nicht
statt, wenn lediglich eine Treuhandkommanditistin mit diversen Treugebern
ein Vertragsverhältnis eingeht (gegen gleichlautende Erlasse der obersten
Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG
v. 25.02.2010, BStBl I 2010,
Kurzfassung
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a GrEStG als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
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