Ausgabe 31/2014
Sonstiges Aktuell vom 31.07.2014
FG Münster, Urt. v. 10.04.2014 - 8 K 3046/11 GrE, Rev. zugelassen

Grunderwerbsteuer: Verlängerung eines Erbbaurechts

  1. Die Verlängerung eines Erbbaurechts unterliegt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
  2. Wert der Gegenleistung i.S.v. § 8 Abs. 1 GrEStG ist bei einer Verlängerung des Erbbaurechts der auf die Laufzeit der Verlängerung gem. § 13 Abs. 1 BewG kapitalisierte Erbbauzins. Dieser Kapitalwert ist nicht auf den Zeitpunkt der Verlängerung des Erbbaurechts abzuzinsen.
FG Münster, Urt. v. 10.04.2014 - 8 K 3046/11 GrE, Rev. zugelassen

Kurzfassung

Wenn ein Erbbaurecht vereinbart wird, löst das üblicherweise Grunderwerbsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG aus. Bemessungsgrundlage ist hierbei der Wert, der sich aus der Abzinsung des Jahreswerts des Erbbauzinses mit dem entsprechenden Vervielfacher nach Anlage 9a zu § 13 BewG ergibt. Das ist auch der Fall, wenn ein Erbbaurecht verlängert wird. Die Schwierigkeit besteht hierbei darin, die Gegenleistung für die Verlängerung des Erbbaurechts als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu ermitteln, denn die Verlängerung findet tatsächlich erst in der Zukunft statt.