Kurzfassung
Wenn ein Erbbaurecht vereinbart wird, löst das üblicherweise Grunderwerbsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG aus. Bemessungsgrundlage ist hierbei der Wert, der sich aus der Abzinsung des Jahreswerts des Erbbauzinses mit dem entsprechenden Vervielfacher nach Anlage 9a zu § 13 BewG ergibt. Das ist auch der Fall, wenn ein Erbbaurecht verlängert wird. Die Schwierigkeit besteht hierbei darin, die Gegenleistung für die Verlängerung des Erbbaurechts als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu ermitteln, denn die Verlängerung findet tatsächlich erst in der Zukunft statt.
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