Ausgabe 22/2017
Thema der Woche vom 30.05.2017
BFH, Urt. v. 08.03.2017 - II R 38/14

Grunderwerbsteuer: Wann liegt ein einheitliches Vertragswerk vor?

Gegenstand der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer ist prinzipiell das Grundstück nach dem vertraglich vereinbarten Zustand. Dies kann auch die zukünftige Bebauung eines Grundstücks betreffen. Dann unterliegt nicht nur das reine Grundstück mit dem Grund und Boden der Grunderwerbsteuer, sondern auch der Wert der Bebauung. Darin einzubeziehen sind ggf. auch Leistungen, die mit einem Dritten vertraglich vereinbart wurden. Der BFH hat dazu den Begriff des "einheitlichen Vertragswerks" geprägt. Betroffen von dieser Rechtsprechung sind vor allem sog. Bauherrn- bzw. Bauträgermodelle. Das vorliegende Urteil zeigt allerdings, dass in diese Steuerfalle nicht nur der private Bauherr tappen kann.

BFH, Urt. v. 08.03.2017 - II R 38/14

Ausgangslage

Klägerin in dem Ausgangsverfahren ist eine GbR, die zu dem Zweck gegründet war, auf einem größeren Grundstücksareal Investitionen zu tätigen. Sie sollte die Grundstücke erwerben, bebauen und später die dort noch zu erstellenden Objekte vermieten. Insgesamt war dafür ein Investitionsvolumen von rund 330 Mio. € vorgesehen. Die GbR bestand zunächst aus drei Gesellschaftern (A, P-GmbH und I-GmbH), die jeweils mit 50.000 € beteiligt waren. Das restliche erforderliche Kapital sollte durch Einlagen weiterer Gesellschafter aufgebracht werden. Die Geschäfte der Gesellschaft führten A sowie die I-GmbH.