Ausgabe 5/2014
Verfahrensrecht Aktuell vom 30.01.2014
FG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.09.2013 - 2 V 102/13

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

Bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes ist zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Anbetracht der gesetzlich vorgegebenen Mindesthöhe von 2.500 ı eine an der Sanktionsuntergrenze auszurichtende Würdigung vorzunehmen, die sich insbesondere an der Dauer der Fristüberschreitung, den Gründen und dem Ausmaß der Pflichtverletzung sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung auszurichten hat.

FG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.09.2013 - 2 V 102/13

Kurzfassung

Nach § 146 Abs. 2b AO kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 ı bis 250.000 ı u.a. festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen einer Außenprüfung seiner Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen innerhalb einer ihm bestimmten, angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nachkommt. Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes ist eine Ermessensentscheidung, wobei das Ermessen sowohl für die Frage, ob ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden soll (Entschließungsermessen), als auch für die Höhe eines Verzögerungsgeldes (Auswahlermessen) eröffnet ist (§ 5 AO).