Kurzfassung
Nach § 146 Abs. 2b AO kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 ı bis 250.000 ı u.a. festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen einer Außenprüfung seiner Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen innerhalb einer ihm bestimmten, angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nachkommt. Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes ist eine Ermessensentscheidung, wobei das Ermessen sowohl für die Frage, ob ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden soll (Entschließungsermessen), als auch für die Höhe eines Verzögerungsgeldes (Auswahlermessen) eröffnet ist (§ 5 AO).
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