Frauen und Männer dürfen für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht unterschiedlich bezahlt werden. Das BAG entschied am 16.02.2023, dass dies auch dann gilt, wenn der männliche Arbeitnehmer sein Gehalt besser als seine Kollegin verhandelt hat.
Die Klägerin ist seit dem 01.03.2017 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiterin beschäftigt. Ihr einzelvertraglich vereinbartes Grundgehalt betrug 3.500 €. Ab dem 01.08.2018 wurde sie nach dem Haustarifvertrag, welcher ein neues Eingruppierungssystem einführte, bezahlt. Sie würde nach diesem Haustarifvertrag ein Grundgehalt in Höhe von 4.140 € erhalten. Der Hausvertrag sah jedoch eine Deckelung vor, wonach die Anpassung nicht mehr als 120 € beträgt, sofern das neue tarifliche Grundgehalt das bisherige tarifliche Grundgehalt überschreitet. Die Klägerin erhielt deshalb ab dem 01.08.2018 ein Grundgehalt in Höhe von 3.620 €. Ein bei der Beklagten seit 01.01.2017 tätiger Außendienstmitarbeiter erhielt ein höheres Grundgehalt, nachdem er bei den Vertragsverhandlungen das Angebot der Beklagten auf Zahlung eines Grundgehalts in Höhe von 3.500 € ablehnte und die beiden Vertragsparteien sodann eine stufenweise Anhebung des Grundgehalts auf letztlich 4.000 € vereinbarten.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|