Ausgabe 32/2022
Sonstiges Aktuell vom 10.08.2022
OFD Frankfurt a.M., Vfg. v. 14.06.2022 - S 3253 A-001

Grundsteuer: Anwendung durchschnittlicher Ertragsmesszahlen (EMZ)

Nach § 237 Abs. 2 BewG ermittelt sich der Reinertrag der zur landwirtschaftlichen Nutzung klassifizierten Flächen aus der Summe der Flächenwerte. Der Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der landwirtschaftlich klassifizierten Fläche und den Bewertungsfaktoren aus Anlage 27 BewG. Bezüglich des in Anlage 27 BewG aufgeführten Bewertungsfaktors "Ertragsmesszahl" (bei landwirtschaftlicher Nutzung sowie Saatzucht und Kurzumtriebsplantagen relevant) ist wie folgt zu verfahren:

Liegt zu landwirtschaftlich genutzten Flächen keine Ertragsmesszahl vor, kann zur Vereinfachung die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung angesetzt werden.

Von dieser Vereinfachungsregelung ist in allen Fällen Gebrauch zu machen, in denen keine Ertragsmesszahl zu landwirtschaftlich genutzten Flächen aus ALB-DTA oder dem Liegenschaftskataster vorliegt. Die Gründe für das Nichtvorhandensein der EMZ zu einzelnen Flächen sind unerheblich und nicht weiter zu verfolgen. Anfragen an die ALS (Amtlich landwirtschaftlichen Sachverständigen) sind grundsätzlich nicht erforderlich.