BFH anhängig
IV R 1/23
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 39/21

Grundstück, Vermietung, Zwangsverwaltung, Weiterleitung, Zurechnung, Personelle Verflechtung, Gesellschafterwechsel, Neue Tatsache

BFH-anhängig seit 20.02.2023
IV R 1/23

DRsp Nr. 2023/61262

Grundstück, Vermietung, Zwangsverwaltung, Weiterleitung, Zurechnung, Personelle Verflechtung, Gesellschafterwechsel, Neue Tatsache

Rechtsfrage: Erwerb aller Mitunternehmeranteile an einer Grundstücksgesellschaft, auf deren Grundbesitz Grundschulden lasten, sowie an der Gesellschaft, deren Betrieb mit den besicherten Darlehen finanziert wurde, durch einen Dritten: Sind die nach Anordnung der Zwangsverwaltung dem Zwangsverwalter direkt zugeflossenen Mieteinnahmen Betriebseinnahmen der vermietenden Gesellschaft? Ist die Weiterleitung von Mieten und Grundstücksveräußerungserlösen an den Zwangsverwalter Betriebsausgabe oder handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten der Mitunternehmeranteile? Lagen neue Tatsachen vor, obwohl das FA Kenntnis von der Einsetzung des Zwangsverwalters hatte?

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Hinweise:

Zulassung durch FG

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 39/21