Eine Erblasserin wohnte bis zu ihrem Tod in einer Eigentumswohnung in einem Zweifamilienhaus. Die Erbin nutzte die Eigentumswohnung anschließend zu eigenen Wohnzwecken. Das Zweifamilienhaus stand auf dem Grundstück 1 und befand sich im hälftigen Miteigentum der Erblasserin. Unmittelbar neben dem Grundstück lag das Grundstück 2. Dieses Grundstück war nicht bebaut und stand im Alleineigentum der Erblasserin. Neben dem hälftigen Eigentumsanteil an dem Grundstück 1 ging im Wege der Erbfolge auch das Eigentum an Grundstück 2 auf die Erbin über.
Die Erbin erstellte eine Erbschaftsteuererklärung und erklärte den Erwerb beider Grundstücke mit einer Gesamtwertangabe. Dabei wollte die Erbin von der Steuerbefreiung für Familienheimerwerbe gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für beide Grundstücke Gebrauch machen. Das Finanzamt veranlagte die Erbin entsprechend ihrer Erbschaftsteuererklärung und gab dem somit statt.
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