Neben der Überlassung an ein Einzelunternehmen, das von einem Gesellschafter betrieben wird, ist auch die Überlassung an eine Personengesellschaft, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist, schädlich für die erweiterte Kürzung (vgl. H 9.2 Abs. 4 "Gewerbebetrieb eines Gesellschafters bei Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft" GewStH). Rechtsträger einer Personengesellschaft sind deren Gesellschafter. Die Vergünstigung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geht daher bereits dann verloren, wenn nur ein Gesellschafter der Personengesellschaft gleichzeitig an dem Grundstücksunternehmen beteiligt ist. Mehrstöckige Personengesellschaften werden für die Frage der Anwendung des Ausschlusstatbestands in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG als transparent betrachtet.
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