Ausgabe 19/2013
Thema der Woche vom 09.05.2013

Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften nach Eintritt der Bestandskraft

Das FG Münster (Urt. v. 22.03.2013 - 4 K 3386/12 E) hat sich mit der praxisrelevanten Frage befasst, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG gestellt werden kann. Zudem hat das Gericht darüber befunden, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 129 AO vorliegen.

Für den Steuerpflichtigen besteht nach § 32d Abs. 4 EStG zum einen die Möglichkeit, mit der Einkommensteuererklärung die dem Steuerabzug unterlegenen Kapitalerträge mit in die Einkommensteuerfestsetzung einfließen zu lassen, z.B. in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags oder zwecks Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach. In diesem Fall beträgt der Steuersatz auf die Kapitalerträge ebenfalls zunächst 25 % (§ 32d Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 EStG). Zum anderen werden die Kapitalerträge auf Antrag in die Ermittlung der Summe der Einkünfte einbezogen und - abweichend von § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG - der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies über die Günstigerprüfung zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (§ 32d Abs. 6 Satz 1 EStG).

Telextipp