Da § 31 Satz 4 zweiter Halbsatz EStG vorsieht, dass bei nicht zusammen veranlagten Eltern "der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt" wird, folgt daraus notwendigerweise, dass mit der hälftigen Zuordnung des gesamten für das Kind anzusetzenden Kinderfreibetrags auch eine hälftige Zuordnung des Kindergeldanspruchs unabhängig davon einhergeht, welcher Elternteil das Kindergeld erhält.
Kurzfassung
Der Kläger hat zwei minderjährige Kinder. Er lebt von der Kindesmutter getrennt. Die Betreuung der Kinder erfolgte im Streitjahr jeweils zur Hälfte im Haushalt der Mutter und im Haushalt des Klägers. Wegen seiner Betreuungsleistungen zahlt der Kläger keinen Barkindesunterhalt an die Kindesmutter. Aufgrund entsprechender Berechtigtenbestimmung durch die Eltern erhielt die Kindesmutter das Kindergeld. Das Finanzamt gewährte dem Kläger im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 31 EStG für jedes der beiden Kinder die einfachen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Zugleich rechnete es für jedes Kind den hälftigen Anspruch auf Kindergeld der unter Abzug dieser Freibeträge ermittelten tariflichen Einkommensteuer hinzu. Die gegen diese Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes gerichtete Klage wies das FG als unbegründet zurück.
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