Bereits in der Vergangenheit hat der EuGH entschieden, dass bei Anzeichen für einen Umsatzsteuerbetrug der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers versagt werden kann. Ein solcher bösgläubiger Leistungsempfänger "verdient" den Vorsteuerabzug quasi nicht. Dabei reicht es schon aus, dass der Leistungsempfänger von einer Steuerhinterziehung "hätte wissen müssen". In der Praxis besteht häufig Unsicherheit darüber, wann die Gefahr einer solchen Bösgläubigkeit besteht, bzw. wann ein Leistungsempfänger gutgläubig ist. Der EuGH hat sich in diesem Zusammenhang mit einem Verkauf befasst, der von einer als nicht existent angesehenen Einrichtung durchgeführt wurde (EuGH, Urt. v. 22.10.2015 - Rs. C 277/14).
In dem Verfahren aus Polen geht es um den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen. Das Unternehmen PPUH Stehcemp kaufte Diesel ein. Den Kraftstoff verwendete es für seine unternehmerische Tätigkeit. Für diese Eingangsumsätze besaß das Unternehmen Rechnungen, die von einer Finnet sp. z o.o ausgestellt waren. PPUH Stehcemp zog aus diesen Rechnungen die Vorsteuer ab.
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