Eine pflegebedürftige Person kann grundsätzlich selbst entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden will. Neben der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung soll durch die Gewährung von Pflegegeld auch die häusliche Pflege unterstützt werden. In einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg (v. 21.06.2016 - 5 K 2714/15) ging es um die Frage, welche Kosten für eine häusliche Pflege im Einzelfall als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind und welche Anforderungen an die fachliche Ausbildung des Pflegepersonals zu stellen sind. Außerdem ging es um die Frage, ob das erhaltene Pflegegeld auf die abzugsfähigen Aufwendungen anzurechnen ist.
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