Ausgabe 30/2016
Thema der Woche vom 28.07.2016
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.06.2016 - 5 K 2714/15

Häusliche Pflege als außergewöhnliche Belastung

Eine pflegebedürftige Person kann grundsätzlich selbst entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden will. Neben der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung soll durch die Gewährung von Pflegegeld auch die häusliche Pflege unterstützt werden. In einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg (v. 21.06.2016 - 5 K 2714/15) ging es um die Frage, welche Kosten für eine häusliche Pflege im Einzelfall als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind und welche Anforderungen an die fachliche Ausbildung des Pflegepersonals zu stellen sind. Außerdem ging es um die Frage, ob das erhaltene Pflegegeld auf die abzugsfähigen Aufwendungen anzurechnen ist.

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.06.2016 - 5 K 2714/15

Rechtlicher Rahmen

  • Krankheitskosten und damit zusammenhängende Aufwendungen für eine häusliche Pflege können grundsätzlich nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG im Rahmen von haushaltsnahen Dienstleistungen oder nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
  • Die Abgrenzung, welche Kosten noch als notwendige, mit der Krankheit zusammenhängende Aufwendungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zu qualifizieren sind und welche eher den Charakter einer reinen Haushaltshilfe nach § 35a Abs. 2 EStG haben, ist hierbei nicht immer ganz klar.