§ 191 AO sieht vor, dass die Finanzbehörden einen Haftungsbescheid erlassen können, wenn jemand kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. In Betracht kommen alle gesetzlichen Haftungsnormen. Regelmäßig machen die Finanzämter Gebrauch von dieser Möglichkeit und erlassen entsprechende Haftungsbescheide. Die Haftung nach § 25 HGB durch Firmenfortführung ist dabei nur eine Haftungsnorm. Der BFH hat nun mit Urteil vom 20.05.2014 - VII R 46/13 zur Haftung eines vermeintlichen Betriebsübernehmers Stellung genommen.
In dem Verfahren wurde die Klägerin - eine GmbH - im April 2008 durch Gesellschaftsvertrag gegründet. Sie wurde am 15.10.2008 mit der Firma "B Speise GmbH" in das Handelsregister eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war eine natürliche Person (Herr B). Eine weitere natürliche Person (Frau A) betrieb in den Jahren 2004 bis 2008 ein Restaurant. Sie war Vollkauffrau, ohne aber ins Handelsregister eingetragen zu sein. Aus den Jahren 2004 bis 2006 hatte Frau A Steuerrückstände.
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